Ein falscher Schritt auf der Leiter, ein Moment der Unachtsamkeit an der Maschine, ein Sturz auf dem Weg zur Kantine: Arbeitsunfälle passieren schneller, als man denkt. Laut Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ereigneten sich allein im Jahr 2022 knapp 825.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle in Deutschland. Was danach kommt, wissen die wenigsten Betroffenen genau. Vor allem die Frage nach den Kosten bleibt oft offen.
Die gesetzliche Unfallversicherung trägt die Hauptlast
Grundsätzlich gilt: Bei einem anerkannten Arbeitsunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung (UV) die anfallenden Kosten. Sie ist der zentrale Kostenträger, nicht die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber direkt. Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Beschäftigte zahlen keinen Cent in diesen Topf ein.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, je nach Branche zuständig, sowie die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst. Wer im Büro, auf dem Bau oder in der Pflege arbeitet, ist automatisch über den jeweiligen Arbeitgeber versichert. Ein eigener Antrag ist nicht nötig.
Was genau wird übernommen?
Das Leistungsspektrum der Unfallversicherung ist breit. Sie kommt unter anderem auf für:
- Alle notwendigen medizinischen Behandlungen, einschließlich Krankenhausaufenthalte und Operationen
- Rehabilitation, also physio- und ergotherapeutische Maßnahmen sowie berufliche Wiedereingliederung
- Hilfsmittel wie Prothesen, Rollstühle oder Hörgeräte
- Verletztengeld, solange keine Arbeitsfähigkeit besteht und die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ausläuft
- Verletztenrente bei dauerhafter Erwerbsminderung ab einem Grad von 20 Prozent
Die Höhe des Verletztengeldes beträgt in der Regel 80 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, maximal jedoch das Nettoeinkommen. Es setzt ein, sobald die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.
Was zahlt der Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den Lohn für mindestens sechs Wochen weiterzuzahlen, auch wenn der Beschäftigte verletzt ausfällt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird oder nicht, solange eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz, das diese Pflicht verbindlich festschreibt.
Danach übernimmt die Unfallversicherung mit dem Verletztengeld. Der Arbeitgeber hat also keine dauerhaften Zahlungspflichten, solange er seinen Versicherungspflichten nachgekommen ist, sprich die Berufsgenossenschaftsbeiträge korrekt abgeführt hat. Verletzt er allerdings Schutzvorschriften grob fahrlässig oder vorsätzlich, kann die Berufsgenossenschaft Kosten von ihm zurückfordern.
Wann zahlt die Krankenkasse?
Ein häufiges Missverständnis: Nach einem Arbeitsunfall ist zunächst der Durchgangsarzt aufzusuchen, kein Hausarzt. Wer direkt zum Hausarzt geht, riskiert, dass der Fall über die Krankenkasse abgerechnet wird, was später zu Problemen bei der Anerkennung als Arbeitsunfall führen kann. Erst wenn der Unfall offiziell nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, springt die Krankenkasse als regulärer Kostenträger ein.
Bei der Einordnung, ob tatsächlich ein Arbeitsunfall vorliegt, kommt es auf mehrere rechtliche Kriterien an: Der Unfall muss im Rahmen der versicherten Tätigkeit geschehen sein, also nicht in der Pause beim privaten Telefonat oder beim Umweg nach Hause aus persönlichen Gründen.
Wegeunfall: Sonderfall mit eigenen Regeln
Auch der direkte Weg zur Arbeit und zurück ist versichert, sofern keine nennenswerten Umwege gemacht werden. Wer auf dem Weg zum Büro stürzt, fällt damit ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wichtig: Bereits ein kurzer Abstecher, etwa um ein Kind in der Kita abzugeben, unterbricht den versicherten Weg nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich nicht, wenn er auf dem direkten Weg liegt. Details dazu regelt der Wegeunfall-Begriff in der deutschen Sozialversicherung, dessen Auslegung durch Gerichte über Jahrzehnte konkretisiert wurde.
Privatunfälle auf dem Weg, etwa ein Sturz beim Jogging vor der Arbeit, sind dagegen nicht gedeckt. Die Grenze zwischen versichertem und unversichertem Weg ist in der Praxis oft entscheidend und wird von der Berufsgenossenschaft im Einzelfall geprüft.
Was tun unmittelbar nach dem Unfall?
Wer einen Arbeitsunfall erleidet, sollte folgende Schritte einhalten:
- Unfall sofort dem Vorgesetzten oder der Personalabteilung melden
- Einen Durchgangsarzt aufsuchen, keine Selbstmedikation ohne ärztliche Dokumentation
- Den Unfallhergang schriftlich festhalten, möglichst mit Zeugenangaben
- Unfallmeldung des Arbeitgebers an die zuständige Berufsgenossenschaft abwarten oder selbst nachfragen
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, jeden Arbeitsunfall mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Bei tödlichen Unfällen gilt eine Sofortmeldepflicht. Wer als Betroffener unsicher ist, ob eine Meldung erfolgte, kann sich direkt an die jeweilige Berufsgenossenschaft wenden.
Was bleibt für Betroffene zu wissen?
Das System der gesetzlichen Unfallversicherung ist in Deutschland so konzipiert, dass Beschäftigte nach einem Arbeitsunfall nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben. Behandlung, Rehabilitation und Einkommensersatz sind abgedeckt, solange der Unfall korrekt gemeldet und anerkannt wird. Probleme entstehen vor allem dann, wenn Fristen versäumt werden, der falsche Arzt aufgesucht wird oder der Unfallhergang nicht dokumentiert ist.
Wer im Zweifel ist, ob sein Fall richtig bearbeitet wird, kann sich an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden oder rechtlichen Rat einholen. Die grundlegenden Regelungen zur Unfallversicherung finden sich im Siebten Buch Sozialgesetzbuch, zugänglich über das Bundesministerium der Justiz auf gesetze-im-internet.de. Dort lässt sich auch nachlesen, unter welchen Voraussetzungen Renten oder Abfindungen beansprucht werden können.

